Vereinshaftpflichtversicherung

Vereinshaftpflichtversicherung

Vereins-, Mitglieder- und Vorstandsschutz
Die Vereinshaftpflichtversicherung, schützt den Verein, Mitglieder und Vorstand. Sie leistet bei Personen- , Sach- und Vermögensschäden. Letztere, die im ursächlichem Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden stehen. Unser Spezialschutz schließt Schäden durch Grobfahrlässigkeit mit ein.

 

Prüfung, Abwehr und Schadenersatz
Die Vereinshaftpflichtversicherung prüft die Schadenansprüche Dritter, wehrt Ansprüche die nicht berechtigt sind ab. Für berechtigte Ansprüche wird vertraglich Schadenersatz geleistet.

 

Vorteile über die Spezialdeckung eines Rahmenvertrages
Vereinshaftpflichtversicherung im Rahmenvertrag und seine Vorteile. Mit der Vereins Spezialdeckung profitieren Sie von attraktiven, umfassenderen, bedarfsgerechten Leistungen ab 99 Euro jährlich, dies auch bei mehr als 10 Vereinsmitgliedern.

Fragen, Antworten und Tipps

 

 


Wann ist ein Verein ein Verein?

Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen, die ein gemeinsames Ziel haben, das in der Satzung mit dem Vereinszweck zu beschreiben ist, bzw. einvernehmlich beschlossen wird.  Der Zusammenschluss von zwei Personen stellt bereits einen Verein dar.

Es wird zwischen dem eingetragenen (e.V.) als juristische Person, der im Vereinsregister aufgeführt wird und dem nicht eingetragenen Verein, der keinen Registereintrag benötigt, unterschieden.

Der eingetragene Verein benötigt mindestens 7 Begründer.
Der nicht eingetragene Verein benötigt 2 Begründer.

Der Verein kann gemeinnützig (Idealverein) oder wirtschaftlich, gewinnorientiert, tätig sein.

Worin unterscheiden sich Vereine?

Vereine sind ganz individuell ausgerichtet. Es gibt keine Vorschriften wie ein Verein aufgebaut sein muß. Vereine unterscheiden sich nach dem Vereinszweck wie auch der Vereinssatzung. Die innere Struktur eines Vereins prägt die Organisation. Die inneren Strukturen (Art des Vereins, Mitgliederanzahl und ausgeübte Tätigkeiten) fallen immer unterschiedlich aus.
Demnach muß die bedarfsgerechte Gestaltung des Versicherungsschutzes, sich an diesen Kriterien festmachen.


Welche Rechtsgrundlagen gelten für einen Verein?

Das Grundgesetz (GG), Vereinsgesetz (VereinsG) und das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthält die gesetzlichen Vorschriften. Ergänzt wird die rechtliche Grundlage durch die Vereinssatzung.


Besteht für einen Verein Versicherungspflicht ?

Schützen-, Armbrust- (Bogenvereine nicht) sind zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet. Für die überwiegende Zahl der Vereine besteht keine Verpflichtung.
Ratsam ist es, generell eine Vereinshaftpflichtversicherung zu vereinbaren. Die Prämien sind moderat.

Wie sieht ein umfassender Haftpflichtschutz für den Verein aus?

Außer dem Basisschutz der Vereinshaftpflichtversicherung ist es wichtig auch die echten Vermögensschäden mit der Vermögenshaftpflichtversicherung zu versichern und für den Vorstand ist zusätzlich eine D&O Versicherung zu empfehlen.


Wer haftet im Verein, was bedeutet Vereinshaftung?

Als Körperschaft oder juristische Person unterliegt der Verein der Organhaftung nach § 31 BGB. Die Haftung ist unbegrenzt.

Schäden, die durch Vereinsorgane wie

den Gesamtvorstand,
einzelnen Vorstandsmitgliedern,
besonderen Vertretern,
Liquidatoren,
Vereinsrepräsentanten, die mit eigenständigen u. eigenverantwortlichen Aufgaben betraut wurden,
auch Vereinsmit-, wie Nichtmitglieder, die im Auftrag als Verrichtungsgehilfen tätig sind,
haften nach § 31 a BGB und sind schadenersatzpflichtig.


Verein und Vorstand haften gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten. Ist beim Verein mangels Masse nicht zu holen, haftet der Vorstand mit seinem ganzen Privatvermögen.

Woraus entstehen Haftungsansprüche?

aus unerlaubten Handlungen, die Sach-, Personenschäden, Körperverletzungen herbeiführen,
aus Vertragsverletzungen,
aus der grundsätzlichen Gefährdungshaftung, ohne das ein direktes Verschulden vorliegt,
aus widrigem Umgang mit Aufsichtspflichten.


Was bedeutet die Gefährdungshaftung für einen Verein?

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt i.d.R. ein Schuldverhalten (deliktische Haftung - (BGB §§ 823 - 853), Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus.
Bei der Gefährdungshaftung ist dies nicht so. Allein die Tatsache, dass bei einer erlaubten Tätigkeit eine nicht zu vermeidende Gefährdung eintritt, macht den Versicherungsnehmer den Verein schadenersatzpflichtig, obwohl kein Verschulden vorliegen muss.

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Welche Verschuldensformen gibt es?

Leicht Fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt.
Vorsätzlich handelt wer bewusst oder gewollt schädigt. - generell nicht versicherbar!


Was bedeutet Haftung aus vermutetem Verschulden?

Hier besteht die Beweisumkehrlast, der Schädiger muss dem Geschädigten nachweisen, beweisen, dass er kein Verschulden hat. Die Beweislast liegt beim Schädiger. Er muss nachweisen dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Gelingt dies nicht haftet er aus „vermutetem Verschulden“.


Wer, welche Personen sind durch die Vereinshaftpflichtversicherung versichert?

Der Schutz schließt sämtliche Mitglieder, Mitarbeiter (wie auch ehrenamtlich Tätige) sowie den Vereinsvorstand ein. Es sind nur die Ansprüche Dritter versichert!


Wie ist ein Vereinstrainer, Coach, Vereinsbetreuer zu versichern?

Für freiberuflich, selbständig tätige Vereinstrainer, den Vereinscoach und Vereinsübungsleiter ist die Berufshaftpflichtversicherung ein Muß.

Wichtig für Verein und Trainer, ist eine Statusfeststellung ob ein sozialversicherungspflichtig- oder nicht sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dies hängt von der Ausgestaltung des Vertrages mit dem Trainer und den tatsächlichen Begebenheiten ab.

Durch die Rechtssprechung wurde häufig im Nachhinein die Selbständigkeit abgesprochen und der Verein mußte erhebliche finanzielle Belastungen durch die Nachentrichtung von Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen hinnehmen.

Ist ein ehrenamtlicher Mitarbeiter automatisch haftpflichtversichert?

Wenn der Verein eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist der Ehrenamtler automatisch mitversichert. Wenn nein, besteht auch kein Versicherungsschutz.  Daher sollte der Ehrenamtler immer nachfragen ob eine solche Versicherung besteht.


Bei fehlender Vereinshaftpflichtversicherung, leistet dann die Privathaftpflichtversicherung des Ehrenamtlers?

Das ist i.d.R. zu verneinen. Bei neuen, aktuellen Tarifwerken ist oftmals dieses Risiko nur auf Antrag mit versicherbar.
Besteht keine Privathaftpflichtversicherung so ist ein Abschluss angeraten! Die Prämien sind äußerst moderat. Die Privathaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Privatversicherungen.


Wie sieht der Schutz bei einer Ehrenamtstätigkeit für Städte und Kommunen aus?

Wird das Ehrenamt im Dienst von Städten und Kommunen erbracht, leistet automatisch die Haftpflichtversicherung des Trägers, der Trägerorganisation.


Was bedeutet Ehrenamtspauschale ?

Die Ehrenamtspauschale  ist ein steuerlicher Freibetrag. Die Höhe beträgt jährlich 840 Euro. Vereine können Ihren unentgeltlich tätigen Ehrenamtlern diesen  steuerfreien „Anerkennungsbetrag“ satzungsmäßig zusagen. Ist der Ehrenamtler unentgeltlich tätig und erhält diesen Pauschalbetrag, haftet er auch nur begrenzt, d.h. bei grob fahrlässigem Verhalten oder bei Vorsatz. Nur der gemeinnützige Verein kann die Ehrenamtspauschale zusagen.

Was bedeutet das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ für den Verein?

Ab 1.3.2013 wurde das „Ehrenamtsstärkungsgesetz“ verabschiedet. In Bezug auf die Haftung von Vereinsmitgliedern wurden die folgenden Punkte, die für die Haftung von Bedeutung sind, neu geregelt:

Durch die Ehrenamtspauschale, diese beläuft sich auf 840 Euro, wird die Haftung des Ehrenamtlers begrenzt. Die Beweislastführung liegt beim Verein und nicht mehr beim Ehrenamtler.


In welcher Höhe haftet der Vereinsvorstand?

Es ist zwischen der Innenhaftung gegenüber dem Verein und der Aussenhaftung gegenüber Dritten zu unterscheiden.

Neben dem Verein haftet der Vereinsvorstand (gesamtschuldnerisch, der Anspruchsteller kann sich aussuchen bei wem er seine Forderungen geltend machen kann) als juristische Person gegenüber Dritten. Sollte der Verein der Forderungen nicht nachkommen können, dann haftet der Vorstand unbegrenzt mit seinem Privatvermögen.

Ist der Vorstand ehrenamtlich, unentgeltlich tätig, oder er erhält er eine Ehrenamtspauschale bis zu 840 EURO, haftet er begrenzt, d.h. bei grob fahrlässigem Verhalten oder bei Vorsatz.


Was bedeutet Durchgriffshaftung für den Vereinsvorstand?

Für Schulden eines Vereins haftet der Verein. Missbraucht der Vorstand den Verein aus persönlichen Motiven heraus, ist die Durchgriffshaftung auf den Vereinsvorstand möglich.

Welche Schäden sind durch die Vereinshaftpflichtversicherung gedeckt?

Versichert sind Personenschäden, Sachschäden und nur unechte Vermögensschäden.
Echte Vermögensschäden sind nicht versichert! Hierzu wir die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung benötigt.


Was sind echte und unechte Vermögensschäden?

Der echte/reine Vermögensschaden setzt voraus, dass es sich nicht um die Folge eines Sach- und/oder Personenschadens handelt. Ein Beispiel zu Verdeutlichung: Ein Vereinsvorstand versäumt den Einspruchstermin beim Finanzamt oder Gericht. Hierdurch entsteht dem Verein ein finanzieller Verlust. Hier liegt also ursächlich kein Personen- oder Sachschaden vor, es handelt sich um einen echten Vermögensschaden. Dieser ist in der Vereinshaftpflichtversicherung i.d.R. nicht versichert.
Der unechte Vermögensschaden (Einkommensminderung, Einkommensverlust, Kosten der Reparatur, vollständiger Ersatz) hingegen ist die Folge eines Personen- oder Sachschadens. Hierfür besteht Versicherungsschutz.


Sind echte Vermögensschäden auch versichert?

Echte, reine Vermögensschäden sind nicht automatisch Bestandteil einer Vereinshaftpflichtversicherung . Zur Absicherung gehört die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Welche Risiken sind versicherbar?

Mietsachschäden
Versichert sind Schäden an gemieteten Gebäuden/Räumen und Sportstätten (Mehrzweckhallen, Vereinsheime, etc.) sowie Sachschäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Abwasser oder sonstige Ursachen.

Schäden durch Fahrzeuge
Versichert sind u.a. Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sowie Sachschäden durch Rasentraktoren, Gabelstaplern und anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h auf dem Vereinsgelände und nicht öffentlichen Wegen.

Risiken aus Haus- und Grundbesitz
Die Vermietung von Teilen des Vereinsgrundstückes an Dritte (inkl. Gewässer, Gärten, Gebäude) bzw. vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht als Mieter, Entleiher, Pächter, Leasingnehmer. Inkl. Bauherrenhaftpflicht auf Vereinsgrundstücken (unbegrenzte Bausumme) sowie Geothermie-Risiken.

Internethaftpflichtrisiken
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen sowie Schäden aus Austausch, Übermittlung oder Bereitstellung von elektronischen Daten. Störungen des Zugangs, Schäden und Datenveränderung bei Dritten durch Computerviren, Schadprogramme oder aus sonstigen Gründen.

Umweltrisiken und Strahlungsrisiken
Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflichtrisiken) oder Umweltschadenrisiken (Schäden an der Biodiversität, fremden Böden oder Gewässern). Inkl. Kosten für Ausgleichssanierungund die Lagerung in Anlagen/Tanks. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist ebenfalls versichert.

Kosten für Rechtsstreitigkeiten
Die Vereinshaftpflicht wehrt unberechtigte Ansprüche gegen Sie ab und übernimmt die Kosten im Falle eines Rechtsstreits (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachten).

Diskriminierungshaftpflichtrisiken
Forderungen/Ansprüche von Dritten (z. B. Bewerbern) wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Bewerbung, Einstellung oder Entlassung.

Wo, in welchen Ländern besteht Versicherungsschutz (örtlicher Geltungsbereich)?

Der örtliche Geltungsbereich regelt sich nach § 6 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB).
Versicherungsschutz besteht i.d.R. dann, wenn der Rechtsfall in Europa, den Mittelmeeranliegerstaaten, den Kanarischen Inseln oder auf Madeira liegt. Genaue Angaben sind den Tarifbedingungen des Versicherers zu entnehmen.


Welche Vereinsveranstaltungsversicherung sind generell versichert und welche nicht?

Satzungsgemäße Veranstaltungen sind i.d.R. mitversichert. Außersatzungsmäßige Veranstaltungen, Events, größere Veranstaltungen benötigen eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung. Diese wird als Kurzfristversicherung angeboten.

Finden häufig und regelmäßig Veranstaltungen statt, so kommt eine Jahresveranstaltungsversicherung in Frage. Hier fährt der Verein prämienmäßig häufig günstiger.


Was bestimmt die Beitragshöhe der Vereinshaftpflichtversicherung ?

  • der Vereinszweck,
  • Anzahl der Vereinsmitglieder,
  • Anzahl der Mitarbeiter wie auch Aushilfen,
  • Anzahl satzungsmäßiger Vereinsveranstaltungen,
  • Anzahl größerer außersatzungsmäßiger Veranstaltungen,
  • Anzahl der Veranstaltungsbesucher (Unterscheidung Mitglieder und Nichtmitglieder)
  • Besucherbewirtung in Eigenregie oder Cateringservice  
  • und ggf. versicherte Zusatzrisiken wie Boote, Musikanlagen, Vereinsequipment und …
  • und die Vereinshaushaltssumme

Was bedeutet Haushaltssumme?

Die Summe die ein Verein jährlich einnimmt, ergibt die Haushaltssumme. Zu den Einnahmen zählen Beiträge der Mitglieder, Veranstaltungs- und sonstige Einnahmen.


Welche Risiken sind versichert? - Grundschutz und PLUS Schutz

Die Tarifleistungen des Grundschutzes Basisschutz stellt sich bei den Anbietern i.d.R. mehr oder weniger mit gleichem Umfang dar.

Auf Grund unserer langjährigen „Partnerschaft“ mit der Vereinswelt, bieten wir ein erweitertes, bedarfsgerechtes Deckungskonzept (Tarifleistungen PLUS) und dies zum günstigen Grundpreis.

Alle Tarifleistungen im Überblick.

Was kostet eine Vereinshaftpflichtversicherung ?

Den Grundschutz / vereinsabhängig mit unserer Tarifleistung-PLUS gibt es bereits zum Jahresbetrag  ab 99  €. Auch viele Vereine mit einer höheren Mitgliederzahl als 10, liegen bei uns bei dieser günstigen Prämie.


Beitragsbeispiele: 

Motorradverein: mit gemeinsamen Ausfahrten und Vereinsfeier mit 15 Mitgliedern ca.  99 €
Selbsthilfeverein: mit 25 Mitgliedern ca.  99 €
Gartenverein: mit 2 Vereinsfesten  mit 12 Mitgliedern ca.  99 €
Balettverein: mit 70 Mitgliedern ca.  99 €
Werbegemeinschaft: mit 14 Mitgliedern ca.  99 €
Verkehrs- und Verschönerungsverein: incl. Arbeitseinsatz mit 125 Mitgliedern ca.  99 €
Geselliger Verein:  Billiard-, Kegel-, Musikverein incl. Vereinsfeiern mit 80 Mitgliedern ca.  99 €
Wanderverein:  Wanderungen/Führungen mit 95 Mitgliedern ca.100 €

Weitere Beitragsbeispiele

Wie hoch sollte die Versicherungssumme sein?

Die pauschalen Versicherungssummen liegen i.d.R. zwischen 3 bis 5 Mio. €. Schutz ist auch bis 10 Mio. € und höher, möglich. Es gilt eine pauschale Versicherungs-Deckungssumme, d.h. die vertragliche Leistung bezieht sich im Gesamtbetrag auf Personen-, Sach- und unechte Vermögensschäden. Eine Unterscheidung der versicherten Summen zwischen den Schadensarten erfolgt nicht.

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Vorsicht vor Angeboten die generell hohe pauschale Deckungssumme, z. B. 10 Mio für die Personen- und Sachschäden anbieten, die Leistung für Vermögensschäden dann aber zum Beispiel auf 500 Tds begrenzen. Bedenkt man, dass im Schadenfall nach einem Unfall, der durch den Verein verursacht wurde, der Geschädigte, die Geschädigten ggf. Anspruch auf Rentenzahlungen haben, wird deutlich, das diese Summe für die unechten Vermögensschäden nicht ausreichend ist.

Auch sind häufig 10 Mio Deckung nicht erforderlich, denkt man an Vereinsarten mit einer geringen Mitgliederzahl, die keine besonderen Events veranstaltet, nicht auf Reisen gehen, keine Eigenbewirtung vornimmt usw.

Eine Deckung von 300.000 € für Schlüsselschäden wird auch noch angeboten und als besondere Leistung hervorgehoben. Es ist uns kein Schlüsselschaden bekannt, der nur annähernd an diese Summe heranreichte.

 

Schadenbeispiele zur Vereinshaftpflichtversicherung

Vereins-Personenschäden
Ein Gartenverein lud zur jährlichen Obstbaumschnitteinweisung. Bei der praktischen Vorführung blieben Holzteile, Äste auf dem Boden liegen. Ein Besucher stolperte und verletzte sich erheblich. Gesamtkosten 6.200 Euro.

Beim Sommerfest des Vereins wurde die Hüpfburg auf nassen Untergrund gestellt. Die Hüpfburg verrutschte und mehrere Kinder verletzten sich und mußten ärztlich behandelt werden. Die Kosten beliefen sich auf 1.300 Euro.

Vereins-Sachschäden
Vereinsmitglieder bauten ein Bewirtungszelt auf. Bei den Arbeiten wurden zwei Autos durch das herbeigeschaffte Material beschädigt, zerkratzt. Die Kosten beliefen sich auf 7.600 Euro.

in Besucher-Wegweise-Schild wurde seitens des Vereins nicht standfest angebracht. Es stürzte um. Ein Fahrradfahrer konnte nicht mehr ausweichen und zog sich hierdurch erhebliche Schulterverletzungen zu. Die Gesamtentschädigung belief sich durch Operationskosten (Personenschaden), Verdienstausfall (unechter Vermögensschaden) und die Radreparaturkosten (Sachschaden) auf über 40.000 Euro
Vereins echte Vermögensschäden,

hier ist die Vereinsvermögensschadenhaftpflichtversicherung zuständig. Es liegt kein ursächlicher Personen- oder Sachschaden vor.

Der Vereinsvorstand verwechselte einen Termin und die geladenen Gäste mußten eine Nacht im Hotel verbringen. Die Kosten mußte der Verein tragen. - echter Vermögensschaden

Nicht ordnungsgemäß ausgestellte Spendenbescheinigungen veranlaßten viele Spender ihre Vereinsspende zurückzufordern, da diese vom Finanzamt als steuerlich nicht abzugsfähig anerkannt wurde.

Weitere Schadensbeispiele

Wann verjähren im Schadensersatzrecht die Ansprüche?

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt zum Ende des Jahres in dem der Schadenersatzanspruch entstand.
Beispiel: Ein Vereinsmitabeiter hat bei einer Veranstaltung, Anfang des Jahres 2022, einem Besucher mit der Zigarette einen Brandschaden am Mantel verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt zum 31.12.2022. Der Schadenersatzanspruch ist zum 31.12.2025 verjährt

Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html


Unterscheidung Vereinshaftpflichtversicherung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Die Vermögensschadenhaftpflicht leistet nicht bei Personen- oder Sachschäden. Es wird explizit für echte Vermögensschäden geleistet. Ursächlich liegt also kein Personen- oder Sachschaden vor. Erstattet werden: echte Vermögensschäden wie Einkommensminderung und Einkomenverlust, Reparaturkosten, vollständiger Ersatz) Schäden durch Fristversäumnisse. Die Nutzungsausfallsentschädigung für ein Kraftfahrzeug steht als Beispiel für einen unechten Vermögensschaden.


Unterscheidung Vermögensschadenhaftpflicht und D&O-Deckung?

Die Vermögensschadenhaftpflicht schützt das Vermögen des Vereins. Die D&O-Deckung hingegen ist der zusätzliche, persönliche Schutz für den Vorstand, Geschäftsführer und andere Funktionsträger. Dieser spezielle Schutz kann in Kombination mit der Vereins-Vermögensschadenhaftpflicht beantragt werden.

Worauf ist bei Internetangeboten / dem Abschluss zur Vereinshaftpflichtversicherung besonders zu achten? Tipps, die bei Vertragsabschluss zu beachten sind.

Achten Sie darauf, dass eine Prämie, auch bei einer Vereinsmitgliederzahl von über 10, nicht 99 Euro überschreiten muss. Ziel des Vereins ist in der Regel die Mitgliederzahl zu steigern.  Hat man auf einen vermeintlich gutes Angebot gesetzt, kann es schnell recht teuer werden.

Schäden auf Grund grober Fahrlässigkeit sollten unbedingt in den Schutz eingeschlossen sein.

Die Versicherungssumme für unechte Vermögensschäden sollte gleich hoch wie die der Sach- und Personenschäden sein. Einer Maximierung unterhalb der pauschalen Versicherungssumme sollte nicht zugestimmt werden. Dies kann für den Verein existenzbedrohend sein, wenn z.B. auf Grund von eingetretenen Personenschäden laufende Rentenzahlungen als Entschädigungen fällig werden.

Werden Basisleistungen wie Prüfung,Leistungsablehnung und Entschädigungszahlung, die jeder Versicherer erbringt, vom Seitenbetreiber als Vertrag-highlights bezeichnet, möchten wir dies nicht kommentieren.

Vereinshaftpflichtversicherung, die Spezialdeckung für 99 Euro
Viele Vereine mit mehr als 10 Mitglieder oder einer Haushaltssumme bis 25.000 Euro liegen bei uns bei dieser günstigen Prämienhöhe.

Beispiel:  Für einen Verein mit 400 Mitgliedern und einer Haushaltssumme von 25.000 Euro beträgt die Jahresprämie Netto 99 Euro. Hinzu kommt die Spezialdeckung im Rahmenvertrag, die etliche Zusatzdeckungen, ohne Beitragsaufschlag, mit beinhalten.

 


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Was bedeutet für es für den Verein über einen Rahmenvertrag versichert zu sein?
 

Mit einem Rahmenvertrag (Kollektivvertrag) werden spezielle Konditionen vereinbart. Diese wirken sich für den Verein auf bessere Bedingungen und/oder auch auf einen günstigeren Versicherungsbeitrag aus. Der Verein steigert seine Attraktivität bei den Mitgliedern/Mitarbeitern, die von den Verbesserungen profitieren.

Standardangebote, besonders im Internet, reichen beitrags- wie auch leistungsmäßig, nicht an einen Rahmenvertrag heran.

Wann kann ich eine Vereinsversicherung kündigen?

ordentliche Kündigung zum Ablauf
Verträge mit unbestimmter Laufzeit (Verträge die sich von Jahr zu Jahr automatisch verlängern) können zum Ablauf des Versicherungsjahres, mit einer Frist von drei Monaten, gekündigt werden. Der Kündigungstermin ist i.d.R. der 31.12. des Jahres. Die Zustellung der Kündigung muß bis zum 30.September erfolgt sein. Ein eventueller Beitragsrabatt aufgrund einer vereinbarten längeren Vertragslaufzeit kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer ggf. zurückfordern.

außerordentliche Kündigung nach Prämienerhöhung
Erhöht der Versicherer die Prämie (auch bei einer Leistungsverringerung) muß spätestens ein Monat nach der Mitteilung über die Prämienanpassung die Kündigung beim Versicherer eingehen. Die Kündigung gilt zum Zeitpunkt der Erhöhung.

außerordentliche Kündigung nach einem Schadenfall
In der Sachversicherung besteht ein Kündigungsrecht im Schadensfall innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung, der Verweigerung der Entschädigung und/oder Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Siehe § 15 VGB, Abschnitt B.


Wie verhalte ich mich im Schadenfall?

Ein Schuldanerkenntnis geben Sie bitte niemals ab. Der Versicherer wäre von der Leistungsverpflichtung frei!. Der Versicherungs-/Schadensfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich zu melden. Es kommt nicht darauf an, dass der Geschädigte bereits Ansprüche geltend gemacht hat. Melden Sie einen Schaden schnellstmöglich der Vereinshaftpflichtversicherung.

Gegen Mahnbescheide, Verfügungen von Verwaltungsbehörden sind Sie verpflichtet (auch ohne mit dem Versicherer Rücksprache gehalten zu haben) fristgerecht Widerspruch zu erheben. Eine evtl. Prozessführung ist dem Versicherer zu überlassen.

Welche Vereinsversicherungen sind noch nützlich?

Weiteren, bedarfsgerechten Schutz für den Verein, seine Mitglieder und den Vorstand bieten die:
 

Vermögensschadenhaftpflicht und D&O-Versicherung,
Veranstalterhaftpflichtversicherung,
Veranstaltungs-Regenwetterversicherung
Veranstaltungs-Garderobenversicherung
Vereinsausstellungsversicherung
Vereins Kfz-Versicherung,
Vereinsrechtsschutzversicherung,
Vereinsreiseversicherung,
Vereins-Cyber-Versicherung,
Vereinsheimversicherung,
Vereinsgebäudeversicherung,
Vereinsinhaltsversicherung,
Vereins Equipmentversicherung,
Vereinselektronikversicherung,
Vereinsumwelthaftpflichtversicherung,
Vereinsumweltschadenversicherung